Der Skandal um die sogenannten Ranking-Sendungen, wie
bei „Deutschlands Beste!“ (Anfang Juli, ZDF) des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks weitet sich aus. Neben der Frage, wen derartige
Unterhaltungssendungen mit dem „demokratisch ermittelten Mehrheitsgeschmack“
unterhalten, müssen sich die Verantwortlichen den berechtigten Vorwurf gefallen
lassen: Ihr betrügt uns mit unserem Geld!
Die Liste mit den öffentlich-rechtlichen
Betrügern wird länger
Für „Deutschlands Beste!“ bezahlten wir neben der Idee,
Planung, Redaktion, Produktion, Moderation usw. und den dazugehörenden Rechten,
auch eine Forsa-Umfrage, die das ZDF eigens für diese Sendung in Auftrag
gegeben hat. Dazu kommen eine „Hörzu“-Umfrage und ein Netz-Voting. Alles nur,
um ein repräsentatives Zuschauerergebnis zu bekommen, das dann nach Gutdünken der
„Meinungsmacher“ verändert wird. Der Ranking-Skandal im Fernsehen ist weder
neu, noch ein Einzelfall. Wie sich herausgestellt hat, hatten sich in der
Vergangenheit auch andere öffentlich-rechtlichen Sender schon öfter
„verranked“. Der Hessische Rundfunk hat zwischen 2011 und 2014 bei drei Votings
in die Reihenfolge eingegriffen, der WDR bei zehn von insgesamt 111 Sendungen.
Der RBB bei zwei und auch der NDR gaben zu, einzelne Ergebnisse verändert zu
haben.
Betrug nur in Unterhaltungssendungen?
Auch wenn es in der Sendung „Deutschlands Beste!“ nur
um Unterhaltung ging. Die TV-Zwangssteuer, die wir bezahlen müssen, kann man
auch als Vertrauensvorschuss betrachten. Wenn wir zahlen müssen, müssen die
Öffentlich-Rechtlichen auch vertrauensvoll und redlich mit unserem Geld
umgehen. Können wir aber sicher sein, dass dieser Betrug nur bei Ranking-Shows
stattfindet?
Gedankenspiele jenseits des Rechts
Lassen wir nun einmal die rechtlichen Gegebenheiten
rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beiseite und stellen uns ein paar
ganz einfache Fragen.
Gälten für die Öffentlich-Rechtlichen nicht die
Bestimmungen aus dem Rundfunkgesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag, könnte man
deren Dienstleistung unter dem Fernabsatzrecht betrachten. Dieses im BGB
geregelte Recht befasst sich auch mit dem Vertrieb von Dienstleistungen von
Unternehmen an Verbraucher, ohne direkten Kontakt zwischen ihnen. Bei Fernabsatzverträgen
steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Laienhaft
ausgedrückt: Wenn ARD, ZDF oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Sender Ihnen
ungefragt eine „Ware“ in den Fernseher schicken und Ihnen das nicht gefällt,
brauchen Sie auch nicht bezahlen (Dumm nur, dass man die TV-Zwangssteuer im
Voraus zahlen muss). Auch die Kosten für das „Senden“ könnten Ihnen nicht
auferlegt werden. Der BGH folgte schon im Juli 2010 der Empfehlung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), dass die Auferlegung der
Hinsendekosten dem Ziel der Fernabsatzrichtlinie widerspricht. „Hinsendekosten“
sind demnach vom Verkäufer zu tragen.
Ich weiß, man kann die Öffentlich-Rechtlichen nicht
einfach mit dem Versandhandel vergleichen. Aber warum nicht einmal anders
herum? Stellen Sie sich vor, Sie bekommen von Qualle oder Nickelmann ein Paket,
das Sie gar nicht bestellt haben. Darin sind Sachen, die Sie gar nicht wollen.
Die dürfen Sie aber nicht zurückschicken. Die müssen Sie nur bezahlen. Was
würden Sie mit dem Paket wohl machen? Richtig! Ab in die Tonne!
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