Mittwoch, 20. August 2014

Die GEZ-Banditen: So betrügen die Öffentlich-Rechtlichen mit unserem Geld

Der Skandal um die sogenannten Ranking-Sendungen, wie bei „Deutschlands Beste!“ (Anfang Juli, ZDF) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weitet sich aus. Neben der Frage, wen derartige Unterhaltungssendungen mit dem „demokratisch ermittelten Mehrheitsgeschmack“ unterhalten, müssen sich die Verantwortlichen den berechtigten Vorwurf gefallen lassen: Ihr betrügt uns mit unserem Geld!

Die Liste mit den öffentlich-rechtlichen Betrügern wird länger

Für „Deutschlands Beste!“ bezahlten wir neben der Idee, Planung, Redaktion, Produktion, Moderation usw. und den dazugehörenden Rechten, auch eine Forsa-Umfrage, die das ZDF eigens für diese Sendung in Auftrag gegeben hat. Dazu kommen eine „Hörzu“-Umfrage und ein Netz-Voting. Alles nur, um ein repräsentatives Zuschauerergebnis zu bekommen, das dann nach Gutdünken der „Meinungsmacher“ verändert wird. Der Ranking-Skandal im Fernsehen ist weder neu, noch ein Einzelfall. Wie sich herausgestellt hat, hatten sich in der Vergangenheit auch andere öffentlich-rechtlichen Sender schon öfter „verranked“. Der Hessische Rundfunk hat zwischen 2011 und 2014 bei drei Votings in die Reihenfolge eingegriffen, der WDR bei zehn von insgesamt 111 Sendungen. Der RBB bei zwei und auch der NDR gaben zu, einzelne Ergebnisse verändert zu haben.

Betrug nur in Unterhaltungssendungen?

Auch wenn es in der Sendung „Deutschlands Beste!“ nur um Unterhaltung ging. Die TV-Zwangssteuer, die wir bezahlen müssen, kann man auch als Vertrauensvorschuss betrachten. Wenn wir zahlen müssen, müssen die Öffentlich-Rechtlichen auch vertrauensvoll und redlich mit unserem Geld umgehen. Können wir aber sicher sein, dass dieser Betrug nur bei Ranking-Shows stattfindet?

Gedankenspiele jenseits des Rechts

Lassen wir nun einmal die rechtlichen Gegebenheiten rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beiseite und stellen uns ein paar ganz einfache Fragen.
Gälten für die Öffentlich-Rechtlichen nicht die Bestimmungen aus dem Rundfunkgesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag, könnte man deren Dienstleistung unter dem Fernabsatzrecht betrachten. Dieses im BGB geregelte Recht befasst sich auch mit dem Vertrieb von Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher, ohne direkten Kontakt zwischen ihnen. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Laienhaft ausgedrückt: Wenn ARD, ZDF oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Sender Ihnen ungefragt eine „Ware“ in den Fernseher schicken und Ihnen das nicht gefällt, brauchen Sie auch nicht bezahlen (Dumm nur, dass man die TV-Zwangssteuer im Voraus zahlen muss). Auch die Kosten für das „Senden“ könnten Ihnen nicht auferlegt werden. Der BGH folgte schon im Juli 2010 der Empfehlung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), dass die Auferlegung der Hinsendekosten dem Ziel der Fernabsatzrichtlinie widerspricht. „Hinsendekosten“ sind demnach vom Verkäufer zu tragen.


Ich weiß, man kann die Öffentlich-Rechtlichen nicht einfach mit dem Versandhandel vergleichen. Aber warum nicht einmal anders herum? Stellen Sie sich vor, Sie bekommen von Qualle oder Nickelmann ein Paket, das Sie gar nicht bestellt haben. Darin sind Sachen, die Sie gar nicht wollen. Die dürfen Sie aber nicht zurückschicken. Die müssen Sie nur bezahlen. Was würden Sie mit dem Paket wohl machen? Richtig! Ab in die Tonne!

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